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Insolvenzverwaltung

Ludwig Rechtsanwälte

Die Anwälte der Kanzlei Ludwig Rechtsanwälte werden als Insolvenzverwalter in verschiedenen Bundesländern bestellt. Unsere Verfahren bearbeiten wir hierbei professionell und stets mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse der Beteiligten, insbesondere der Gläubiger und des Schuldners.

Hierbei können die Ziele des Insolvenzverfahrens aus Sicht des jeweils Betroffenen unterschiedlich bewertet werden.

Oberstes Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die durch das Verfahren betroffenen Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Eine schnellstmögliche Sicherung der Insolvenzmasse sowie deren bestmöglicher Verwertung zur Verwirklichung eines umfassenden und effektiven Gläubigerschutzes gehört daher zu den Hauptaufgaben unserer Tätigkeit als (vorläufige) Insolvenzverwalter.

Unternehmensinsolvenzen

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beinhaltet dabei nicht zwangsläufig die Abwicklung von Unternehmen. Bei Unternehmensinsolvenzen steht vielmehr aus Sicht des Schuldners in der Regel der Erhalt des Unternehmens im Vordergrund. Die schnellstmögliche Prüfung der Sanierungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens sowie die Umsetzung möglicher Konzepte zur Sanierung und Restrukturierung des Unternehmens mit den Mitteln des modernen Insolvenzrechts gehören insoweit zu unseren Hauptaufgaben aber auch zu unseren Kernkompetenzen.

Wo immer dies wirtschaftlich vertretbar ist, führen wir die betroffenen Unternehmen im (vorläufigen) Insolvenzverfahren fort und erarbeiten bereits frühzeitig unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Instrumentarien auf den jeweiligen Einzelfall maßgeschneiderte Sanierungskonzepte. Da bei der Umsetzung von Sanierungen „der Faktor Zeit“ in der Regel eine entscheidende Rolle spielt, beginnen wir mit den entsprechenden Weichenstellungen in der Regel bereits im Insolvenzantragsverfahren und versuchen diese möglichst bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren abzuschließen.

Eine gelungene Sanierung kommt jedoch nicht nur dem betroffenen Unternehmen zugute. Denn die Sanierung stellt in einer Vielzahl von Fällen auch für die Gläubiger die bestmögliche Befriedigungsmöglichkeit für ihre Forderungen dar.

Ferner dient eine Sanierung in einer Vielzahl von Fällen auch dem Erhalt von Arbeitsplätzen und damit der Sicherung der Existenzgrundlage für die betroffenen Arbeitnehmer.

Die ordnungsgemäße und interessengerechte Bearbeitung von Insolvenzverfahren erfordert neben einem hohen Maß an juristischem und betriebswirtschaftlichem Know-how, insbesondere in komplexen Verfahren einen Blick für das Wesentliche sowie die Fähigkeit, sich schnell in unterschiedliche Fallkonstellationen und Szenarien hineinzufinden, diese zu analysieren und entsprechende Lösungskonzepte zu erarbeiten. Schnelligkeit, Sorgfältigkeit, Erfahrung, analytisches aber auch lösungsorientiertes Denken und Handeln, ein hohes Maß an sozialer Kompetenz sowie die Fähigkeit juristisch komplexe Sachverhalte auch für Nichtjuristen verständlich zu kommunizieren und zu vermitteln, gehören insoweit zu unseren Kernkompetenzen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen

Für natürliche Personen gestattet die Insolvenzordnung innerhalb von drei Jahren eine vollständige Befreiung von ihren Verbindlichkeiten (sog. Restschuldbefreiung). Hierunter fallen nicht nur sog. Verbraucher, sondern auch (ehemals) Selbständige und Freiberufler, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und (drohend) zahlungsunfähig sind.   

Um die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts ergreifen zu können, muss der Schuldner einen (Eigen-) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Verbraucher haben vor Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zudem einen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen. Erst wenn dieser erfolglos verläuft und dies durch eine geeignete Person oder Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstellen etc.) entsprechend bescheinigt wird, ist der Antrag zulässig. Für Selbständige oder ehemals Selbständige, die mehr als 20 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, entfällt die Notwendigkeit eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Diese können sofort bei Vorliegen von (drohender) Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, um mit ihrer Entschuldung zu beginnen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen bergen deswegen eine besondere Herausforderung, weil neben den Gläubigern der Schuldner selbst mit seinem gesamten Vermögen und seiner Existenz im Mittelpunkt des Verfahrens steht. Nicht selten hat man es hierbei mit Menschen in Ausnahmesituationen zu tun, so dass eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Verfahrensbearbeitung neben profunden insolvenzrechtlichen Kenntnissen auch erhebliche Sozialkompetenz und Fähigkeit zur Kommunikation auf Augenhöhe mit dem Schuldner erfordert. Neben den Gläubigerinteressen auch diese menschliche Komponente nicht außer Acht zu lassen und dem Schuldner ein transparentes und für ihn verständliches bzw. nachvollziehbares Insolvenzverfahren zu ermöglichen, gehört zu unserer Philosophie.